Verkaufte Einheiten ÷ Gesamteinheiten
Diese Berechnung ist leicht nachvollziehbar, kann aber die Wertunterschiede zwischen Penthouse, Regelgeschoss, Stellplatz oder Gewerbeeinheit verdecken.
Die Vorverkaufsquote ist häufig eine Auszahlungsvoraussetzung in der Bauträgerfinanzierung. Doch „40 % verkauft“ kann je nach Definition 40 % der Einheiten, der geplanten Verkaufserlöse oder eines bankseitig anrechenbaren Werts bedeuten. Dieser Beitrag trennt Kreditvertrag, deutsches Kaufvertragsrecht und die aufsichtsrechtlichen Schwellen aus CRR III und EBA.
Stand: 24. August 2026 · Fachlich geprüft von Jürgen Kronawitter
Kurz gesagt: Die Vorverkaufsquote misst, welcher Teil eines Projekts vor einem vereinbarten Stichtag rechtsverbindlich verkauft ist. Eine allgemeingültige Quote gibt es nicht. Kreditgeber bestimmen im Term Sheet und Kreditvertrag, welche Verträge zählen, welcher Wert im Nenner steht, wann die Schwelle erreicht sein muss und wie sie nachzuweisen ist.
Für die Bank begrenzt Vorverkauf das Vermarktungs- und Rückführungsrisiko: Bereits gebundene Erwerber und nachvollziehbare Kaufpreise stützen die Annahme, dass der Kredit aus Verkaufserlösen zurückgeführt werden kann. Die Kennzahl ersetzt jedoch weder die Prüfung von Kosten, Eigenkapital, Genehmigungen und Baufortschritt noch eine vollständige Kreditentscheidung.
Eine Quote ist nur aussagekräftig, wenn Zähler, Nenner und Stichtag genannt werden. In der Bankpraxis kommen vor allem die folgenden Lesarten vor.
Diese Berechnung ist leicht nachvollziehbar, kann aber die Wertunterschiede zwischen Penthouse, Regelgeschoss, Stellplatz oder Gewerbeeinheit verdecken.
Die wertbezogene Quote bildet den Erlösbeitrag genauer ab. Zu klären ist, ob Brutto-Kaufpreise, Nettoerlöse, Sicherheitsabschläge oder bankseitige Mindestverkaufspreise gelten.
Hier steht die tatsächliche Darlehensrückführung im Vordergrund. Freigabebeträge, Vertriebskosten, Steuern oder vorrangige Kosten können den anrechenbaren Erlös mindern.
Manche Kreditverträge kombinieren Mindestzahl, Mindestwert und Mindestpreis je Quadratmeter. Entscheidend ist die schriftliche Definition – nicht eine isolierte Prozentangabe aus einem Gespräch.
Festzuhalten sind mindestens Bezugsgröße, anrechenbare Vertragsarten, Umgang mit Rücktrittsrechten und Bedingungen, Mindestkaufpreise, Stichtag, Nachweisform sowie die Rechtsfolge bei Unter- oder Überschreitung. Bei mehreren Banken oder Tranchen ist zusätzlich zu klären, ob die Quote projektweit oder je Fazilität gilt. Das verhindert, dass Vertrieb und Finanzierung mit unterschiedlichen Kennzahlen arbeiten.
Artikel 126a der konsolidierten Capital Requirements Regulation (CRR), Stand 26. Juni 2026, behandelt sogenannte ADC-Risikopositionen: Finanzierungen des Erwerbs, der Erschließung oder des Baus von Wohn- und Gewerbeimmobilien. Grundsätzlich sieht die Vorschrift hierfür ein Risikogewicht von 150 % vor. Bestimmte Wohnimmobilien-ADC-Positionen können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 mit 100 % gewichtet werden.
Dafür verlangt die CRR solide Kreditvergabestandards und Überwachung sowie entweder einen wesentlichen Anteil rechtlich bindender Vorverkaufs- oder Vorvermietungsverträge oder einen wesentlichen Eigenkapitaleinsatz des Schuldners. Die seit 4. November 2025 anwendbaren EBA-Leitlinien zu Wohnimmobilien-ADC konkretisieren diese Begriffe.
Für die regulatorische Verkaufsquote steht im Zähler die Summe der Preise aus anrechenbaren, rechtlich bindenden Kauf- und qualifizierenden Vorverkaufsverträgen. Im Nenner steht der gesamte Kreditbetrag einschließlich gezogener und nicht gezogener Beträge; bei mehreren beteiligten Finanzierern sind die nach den Leitlinien einschlägigen Fazilitäten zu berücksichtigen. Die 10-%-Anforderung gilt für den technischen Vorverkaufsvertrag, nicht zusätzlich für einen bereits rechtlich bindenden endgültigen Kaufvertrag.
Der entscheidende Unterschied: Diese Schwellen bestimmen die aufsichtsrechtliche Behandlung der Risikoposition bei der Bank. Sie schaffen weder eine allgemeine gesetzliche Mindestquote für Bauträger noch einen Anspruch auf Kreditzusage oder Auszahlung. Eine Bank darf im Kreditvertrag eine andere, auch strengere oder zusätzlich zu erfüllende Vorverkaufsbedingung vereinbaren.
Auch die 25-%-Alternative ist keine pauschale „Eigenkapitalquote der Baukosten“. Bezugsgröße ist der von der Bank akzeptierte Fertigstellungswert. Anrechenbar sind nur die in den Leitlinien beschriebenen, dem Projekt zugeordneten und gegenüber der Bank nachrangig risikotragenden Beiträge, etwa investierte beziehungsweise separierte Barmittel, bestimmte Zuschüsse, bereits bezahlte Projektkosten oder eingebrachtes Grundstück zu seinem maßgeblichen Wert. Die Bank prüft Form, Wert und Verfügbarkeit.
Die Kurzantwort lautet: nur die Verträge, die die vereinbarte Bankdefinition erfüllen. Im deutschen Bauträgergeschäft beginnt die Prüfung regelmäßig mit der rechtlichen Bindungswirkung.
Nach § 311b BGB bedarf ein Vertrag, durch den sich eine Partei zum Erwerb oder zur Übertragung von Grundstückseigentum verpflichtet, grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Für die Bankprüfung bleiben mögliche Rücktrittsrechte, aufschiebende Bedingungen, Nachträge und die Bonität des Erwerbers relevant.
Reservierungsvereinbarung, Vormerkung im Vertrieb oder Letter of Intent belegen Nachfrage, sind aber nicht ohne Weiteres ein formwirksamer Grundstückskaufvertrag oder ein EBA-qualifizierender Vorverkauf. Eine Anrechnung sollte schriftlich mit Kreditgeber und Rechtsberatung geklärt werden.
Die EBA nennt für bestimmte Vorverkaufsverträge eine Anzahlung von mindestens 10 % oder eine streng gleichwertige, bei Nichtabnahme verwirkbare Sicherung. Daraus folgt keine Empfehlung, im deutschen Bauträgervertrag pauschal 10 % sofort einzuziehen. § 3 MaBV begrenzt, wann und in welchen Raten ein Bauträger Vermögenswerte des Erwerbers entgegennehmen darf. Notar, Rechtsberatung und finanzierende Bank müssen die konkrete Struktur einordnen.
Für den Nachweis erhält die Bank typischerweise eine Verkaufsliste mit Einheit, Käufer, Datum, Kaufpreis, Zahlungsplan, Bedingungen und Status. Dazu kommen die Verträge und gegebenenfalls notarielle Bestätigungen. Personenbezogene Daten sollten nur im erforderlichen Umfang und über einen geschützten Datenraum bereitgestellt werden.
Das folgende vereinfachte Beispiel zeigt, warum jede Prozentzahl ihre Bezugsgröße braucht. Es ist keine Finanzierungszusage und unterstellt, dass die genannten Verträge jeweils anrechenbar sind.
Die regulatorische 50-%-Schwelle könnte in diesem Beispiel erfüllt sein, sofern alle übrigen EBA-Voraussetzungen vorliegen. Hätte die Bank dagegen rein beispielhaft 40 % des geplanten Gesamtverkaufserlöses als vertragliche Auszahlungsvoraussetzung festgelegt, wären 4,8 Mio. € erforderlich. Mit 4,4 Mio. € wäre diese Bedingung noch nicht erreicht. Die angenommenen 40 % sind nur eine Rechengröße, kein Marktstandard.
Auch die Eigenkapitalalternative rechnet anders: Bei einem bankseitig akzeptierten Fertigstellungswert von 12,0 Mio. € entsprächen 3,0 Mio. € qualifiziertes Eigenkapital genau 25 %. Das könnte die aufsichtsrechtliche Alternative stützen, ersetzt aber nicht automatisch eine zusätzlich vereinbarte Vorverkaufsbedingung.
Vorverkauf ist nur ein Baustein einer belastbaren Projektprüfung. Die EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe und Überwachung verlangen bei Immobilienentwicklung unter anderem einen plausiblen Geschäftsplan, Kosten- und Genehmigungsprüfung, Liquiditätsvorsorge, Beurteilung der Verkäuflichkeit nach Wert, Volumen und Zeit sowie Überwachung des Baufortschritts.
Eine veröffentlichte Projektunterlagen-Checkliste der Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien veranschaulicht die Praxis: Projektbeschreibung, Kosten, Finanzierungsstruktur, Wirtschaftlichkeitsrechnung, Bewertung, Beteiligte, Zeitplan und Vermarktung gehören zusammen. Die konkrete Unterlagenanforderung des eigenen Kreditgebers bleibt maßgeblich.
Die Audiofolge ordnet Projektfinanzierung, Whole-Loan-Ansätze und die Zusammenarbeit mit Finanzierungspartnern ein. Sie ergänzt die rechnerische Perspektive dieses Beitrags um Struktur- und Prozessfragen.
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Ergänzende Orientierung; die Folge ersetzt keine Prüfung des konkreten Kreditvertrags.
Eine Unterschreitung sollte früh mit dem Kreditgeber besprochen werden. Welche Maßnahme sinnvoll ist, hängt von Projektphase, Marge, Liquidität und vertraglicher Rechtsfolge ab.
Verkaufsgeschwindigkeit, Zielgruppen, Einheitenmix und belastbare Nachfrage neu belegen, ohne die Projektmarge durch unkoordinierte Rabatte zu gefährden.
Bauabschnitte, Tranchen oder Auszahlung nach klaren Meilensteinen strukturieren, sofern Kreditgeber, Bauablauf und Vertragslage dies zulassen.
Zusätzliche Mittel können das Risiko reduzieren. Ob und wie sie angerechnet werden, muss vor Einzahlung schriftlich geklärt werden.
Eine Anpassung, Fristverlängerung oder ein Waiver ist eine Kreditentscheidung, kein Anspruch. Alternative Strukturen wie Whole Loan oder Mezzanine lösen eine fehlende Quote ebenfalls nicht automatisch.
Was steht im Zähler? Wozu wird es ins Verhältnis gesetzt? Wann wird gemessen? Welche Rechtsfolge hat das Ergebnis?
Wer diese vier Punkte im Datenraum und Term Sheet identisch dokumentiert, schafft eine belastbare Grundlage für Vertrieb, Kreditprüfung und laufendes Reporting.
Die Vorverkaufsquote zeigt, welcher Teil eines Bauträgerprojekts vor einem festgelegten Stichtag rechtsverbindlich verkauft ist. Bezugsgröße und anrechenbare Verträge sind nicht einheitlich: Maßgeblich sind die Definitionen im Term Sheet und Kreditvertrag.
Es gibt keine für jedes Bauträgerdarlehen geltende Universalquote. Höhe, Bezugsgröße, Stichtag und Nachweise werden projekt- und kreditgeberbezogen vereinbart. Eine aufsichtsrechtliche EBA-Schwelle darf nicht automatisch als Auszahlungsvoraussetzung des Kreditvertrags gelesen werden.
Nein. Die 50 % gehören zu einer aufsichtsrechtlichen Berechnung für bestimmte Wohnimmobilien-ADC-Risikopositionen der finanzierenden Bank. Sie sind keine allgemeine gesetzliche Vorverkaufspflicht des Bauträgers und keine automatische Auszahlungszusage.
Beides ist möglich. Banken können nach Einheiten, Kaufpreisvolumen, geplanten Verkaufserlösen oder anrechenbaren Nettoerlösen rechnen. Die EBA-Systematik verwendet für die Verkaufsquote anrechenbare Vertragspreise im Verhältnis zum gesamten Kreditbetrag. Deshalb muss jede Quote mit Zähler und Nenner bezeichnet werden.
Nicht automatisch. Eine Reservierung oder Absichtserklärung ist weder ohne Weiteres ein notarieller Grundstückskaufvertrag nach deutschem Recht noch zwingend ein anrechenbarer Vorverkaufsvertrag nach EBA-Kriterien. Entscheidend sind Rechtsverbindlichkeit, Vertragsinhalt und die Definition des Kreditgebers.
Aufsichtsrechtlich kann bei Wohnimmobilien-ADC unter den Voraussetzungen des Artikels 126a CRR und der EBA-Leitlinien eine qualifizierte Eigenkapitalquote eine Alternative zur dortigen Vorverkaufsbedingung sein. Der Kreditgeber darf vertraglich trotzdem Vorverkäufe verlangen.
Nein. Die Vorverkaufsquote ist typischerweise nur eine von mehreren Bedingungen. Zusätzlich können unter anderem Eigenkapitalnachweis, Grundpfandrechte, Genehmigungen, Kostenprüfung, Bauverträge, Versicherungen und der Nachweis eines ausgeglichenen Budgets erforderlich sein.
Grundlage dieses Beitrags sind die CRR in der konsolidierten Fassung vom 26. Juni 2026, die deutsche Fassung der EBA-Leitlinien zu ADC-Risikopositionen, § 311b BGB und § 3 MaBV. Abruf und redaktionelle Prüfung: 24. August 2026.
Hinweis: Der Beitrag bietet allgemeine fachliche Orientierung und keine Rechts-, Steuer- oder Kreditberatung. Er ersetzt weder die Prüfung des konkreten Kauf- und Kreditvertrags noch die Kreditentscheidung eines Finanzierers. Maßgeblich sind die aktuellen Originalquellen, die vertraglichen Vereinbarungen und die Beratung im Einzelfall.
Übermitteln Sie Projektphase, Kalkulation, Kreditbedarf und aktuellen Verkaufsstand. Alternate Capital, die Finanzierungssparte der Alternate Immobilien GmbH, prüft die Ausgangslage für die weitere Kapitalgeberansprache – ohne pauschale Finanzierungs- oder Auszahlungsgarantie.